Die Verordnung gilt bundesweit und nennt im Anhang Geräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenscheren, Vertikutierer, Laubbläser und Freischneider. Sie gilt für Elektro- und Benzingeräte gleichermaßen, auch für den Mähroboter.
Für Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer sind die Zeiten enger: werktags nur 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Geräte mit EU-Umweltzeichen sind von diesen Zusatzsperren ausgenommen.
Eine bundesweite Mittagsruhe für Rasenmäher regelt die Verordnung nicht. Sie lässt aber landesrechtliche Vorschriften unberührt, deshalb kann in Lärmschutz- oder Polizeiverordnungen Ihrer Gemeinde oder in der Hausordnung eine Mittagsruhe stehen.
Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Gemeinde nach.
Mehr dazu: Gesetzliche Ruhezeiten fürs Rasenmähen.