Welche Zeiten gelten bundesweit?
Maßgeblich ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Nach § 7 dürfen die im Anhang genannten Geräte in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr nicht betrieben werden. Werktag im Sinne dieser Regel ist auch der Samstag.
Die Regel gilt im Freien in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungs-, Kur- und Klinikgebieten und vergleichbaren Gebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. In Misch- und Dorfgebieten gilt § 7 nicht unmittelbar, einzelne Länder dehnen ihn aber aus (siehe unten).
Im Anhang stehen unter anderem Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Heckenschere, Vertikutierer, Laubbläser, Laubsammler, Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider und tragbare Motorkettensägen. Die Regeln gelten also für Elektro- und Benzingeräte gleichermaßen.
| Gerät | Werktags erlaubt | Sonn- und Feiertage |
|---|---|---|
| Rasenmäher | 7 bis 20 Uhr | verboten |
| Rasentrimmer/Rasenkantenschneider | 7 bis 20 Uhr | verboten |
| Heckenschere, Vertikutierer | 7 bis 20 Uhr | verboten |
| Laubbläser, Laubsammler | 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr | verboten |
| Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider | 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr | verboten |
Nur für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler (Nr. 02, 24, 34 und 35 des Anhangs) sind zusätzlich die Zeiten 7 bis 9, 13 bis 15 und 17 bis 20 Uhr gesperrt. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider gehören nicht dazu. Geräte mit dem EU-Umweltzeichen sind von diesen Zusatzsperren ausgenommen.
Gibt es eine gesetzliche Mittagsruhe?
Für gewöhnliche Rasenmäher regelt das Bundesrecht keine Mittagsruhe. Wer nur die 32. BImSchV beachtet, darf werktags also durchgehend von 7 bis 20 Uhr mähen.
Die Verordnung lässt aber in § 7 Absatz 3 weitergehende landesrechtliche Vorschriften und allgemeine Lärmschutzregeln ausdrücklich unberührt. Rheinland-Pfalz und Bremen schreiben für Rasenmäher und ähnliche Geräte selbst eine Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr vor (Einzelheiten im Abschnitt zu den Bundesländern). In den übrigen Ländern haben wir keine solche Landesregel gefunden. Dort haben viele Gemeinden eigene Lärmschutz- oder Polizeiverordnungen, in denen häufig eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr steht. Welche Zeiten bei Ihnen gelten, unterscheidet sich von Ort zu Ort.
So klären Sie es:
- Suchen Sie auf der Website Ihrer Gemeinde nach „Lärmschutzverordnung“, „Polizeiverordnung“ oder „Ruhezeiten“.
- Fragen Sie im Zweifel beim Ordnungsamt nach.
- Prüfen Sie Hausordnung und Mietvertrag. Dort kann eine Mittagsruhe vereinbart sein, auch wenn die Gemeinde keine vorschreibt.
Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Ruhezeiten in den Bundesländern
Die 32. BImSchV gilt in allen Ländern zusätzlich zu den folgenden Landesregeln. Wo das Landesrecht strengere oder weitergehende Zeiten setzt, gilt die strengere Regel. Die Tabelle gibt wieder, was die genannten Gesetze in der amtlichen Fassung regeln (Stand 3. Oktober 2026). Eine landesweite Mittagsruhe für Gartenarbeit schreiben nur Bremen und Rheinland-Pfalz vor. Sonst ergibt sie sich, wenn überhaupt, aus Gemeindeverordnungen oder der Hausordnung. Gemeinden können strengere Regeln erlassen.
| Bundesland | Was das Landesrecht regelt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Ausgenommen sind leichte Arbeiten in Gärten, die Besitzer oder ihre Angehörigen selbst vornehmen. Auch erlaubte Arbeiten müssen auf das Wesen des Tages Rücksicht nehmen. | FTG BW § 6 |
| Bayern | Die Gemeinden dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten per Verordnung zeitlich beschränken. Mittagsruhe und Zeiten stehen deshalb in der Gemeindeverordnung. An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare, ruhestörende Arbeiten verboten, ausgenommen leichtere Arbeiten in Gärten durch Besitzer oder Angehörige. | BayImSchG Art. 7, Feiertagsgesetz Bayern Art. 2 |
| Berlin | Die Nachtzeit ist 22 bis 6 Uhr. In dieser Zeit sind Geräusche verboten, die eine andere Person erheblich belästigen können. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind Geräusche verboten, die eine andere Person erheblich belästigen. Die Zeitbeschränkungen des § 7 der 32. BImSchV gelten entsprechend auch in Dorf-, Misch-, urbanen und Kerngebieten sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Ausnahmen regelt § 6 Abs. 2. | LImSchG Bln § 1 Abs. 3, §§ 3 und 6 |
| Brandenburg | Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich wahrnehmbare Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören. Erlaubt sind nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten, soweit sie die Öffentlichkeit nicht stören. | LImschG Brandenburg § 10 Abs. 1, FTG Brandenburg §§ 3 und 4 |
| Bremen | Rasenmäher, Handrasenmäher, elektrische Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer und Heckenscheren dürfen werktags nicht von 13 bis 15 und von 19 bis 7 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Für Freischneider, Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler gilt werktags: nicht von 13 bis 15 und von 17 bis 9 Uhr. Die Regeln gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. | BremImSchG § 4 |
| Hamburg | An Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr sind in Gebieten, in denen Wohnen planungsrechtlich allgemein zulässig ist, Arbeiten mit Werkzeugen oder Geräten verboten, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen. | HmbLärmSchG § 2 Abs. 1 |
| Hessen | An gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Ausgenommen sind nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn sie keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes verursachen. | HFeiertagsG § 6 |
| Mecklenburg-Vorpommern | An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören. Erlaubt sind nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten, soweit sie die Öffentlichkeit nicht stören. | FTG M-V § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 6 |
| Niedersachsen | Sonntage und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören, sind verboten. Ausgenommen sind nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten. | NFeiertagsG §§ 3 und 4 |
| Nordrhein-Westfalen | Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören. Nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten sind ausdrücklich erlaubt, unnötige Störungen und Geräusche sind aber zu vermeiden. | LImschG NRW § 9, Feiertagsgesetz NRW §§ 3 und 4 |
| Rheinland-Pfalz | Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Geräte nach dem Anhang der 32. BImSchV, etwa Rasenmäher, sind in Wohngebieten und bestimmten Sondergebieten werktags von 13 bis 15 und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen zusätzlich werktags nicht von 7 bis 9 und von 17 bis 20 Uhr betrieben werden. | LImSchG RP § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 |
| Saarland | An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen. Erlaubt sind nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten, die die Öffentlichkeit nicht stören. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. | SFG Saarland § 4 Abs. 2, § 5 |
| Sachsen | An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören. Ausgenommen sind leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen. | SächsSFG § 4 |
| Sachsen-Anhalt | An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen verboten, die die äußere Ruhe stören. Erlaubt sind nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten. | FeiertG LSA § 3 Abs. 2 |
| Schleswig-Holstein | Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten. Ausgenommen ist eine nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten. | SFTG SH § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3 |
| Thüringen | An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen. Erlaubt sind nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten, die die Öffentlichkeit nicht stören. Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärm, sind zu vermeiden. | ThürFGtG § 4 Abs. 2 und 3 |
Was bedeutet das in der Praxis?
- Bremen und Rheinland-Pfalz: Hier gilt für Rasenmäher eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr direkt aus dem Landesgesetz. In Bremen sind sogar Handrasenmäher erfasst, in Rheinland-Pfalz nur Wohn- und bestimmte Sondergebiete.
- Hamburg und Berlin: Das Landesrecht verbietet erheblich belästigende Geräusche zu den genannten Zeiten, in Berlin zusätzlich mit erweitertem Gebietsumfang für die 32. BImSchV. Eine Mittagsruhe nennen beide Gesetze nicht.
- Länder mit reinen Feiertagsgesetzen (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen): Nicht gewerbsmäßige Gartenarbeit ist an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht stört. Ein lauter Motormäher dürfte kaum darunter fallen, außerdem gilt die 32. BImSchV. In diesen Ländern haben wir in der amtlichen Landesrechtsdatenbank keine landesgesetzliche Nachtruhe mit festen Zeiten gefunden. Dort kommt sie aus Gemeindeverordnungen oder der Hausordnung.
- Nordrhein-Westfalen: Das Feiertagsgesetz erlaubt Gartenarbeit an Sonntagen grundsätzlich. Für motorbetriebene Rasenmäher gilt aber trotzdem die 32. BImSchV, also kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen. Handarbeit wie Harken oder Beete bearbeiten ist davon nicht betroffen, sollte aber leise bleiben.
- Bayern: Die Gemeinde entscheidet, ob es eine Mittagsruhe gibt und wann sie gilt. Schauen Sie in die Verordnung über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten Ihrer Gemeinde.
- Sachsen: Ein lauter Motormäher dürfte kaum unter die Ausnahme für Gartenarbeit ohne störende Geräusche fallen.
Landesgesetze nennen oft zusätzlich stille Feiertage mit weiteren Einschränkungen. Das ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie immer auch die Verordnung Ihrer Gemeinde und Ihre Hausordnung.
Darf man an Sonntagen und Feiertagen mähen?
Nein. In Wohngebieten sind Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig tabu, auch leise Elektromäher. Das betrifft bundesweit einheitliche Feiertage wie den 1. Mai (Tag der Arbeit) und den 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), ebenso Weihnachten, Ostern und Pfingsten.
Feiertage, die nur in einzelnen Bundesländern gelten, zählen dort ebenfalls. Ob Ihr Tag ein Feiertag ist, richtet sich nach Ihrem Bundesland. Handbetriebene Geräte ohne Motor, etwa ein Spindelmäher, kommen in der Verordnung nicht vor. Auch hier gilt aber die allgemeine Rücksichtnahme, und örtliche Regeln können abweichen.
Wie ist es mit Mährobotern?
Mähroboter sind Rasenmäher im Sinne der Verordnung. Sonntags und feiertags sowie zwischen 20 und 7 Uhr dürfen sie in Wohngebieten nicht laufen, auch wenn sie leise sind. Eine Mittagsruhe kann zusätzlich aus kommunalen Regeln oder der Hausordnung folgen.
Manche Gemeinden und Naturschutzstellen raten außerdem, Mähroboter nachts im Haus zu lassen, weil nachtaktive Tiere wie Igel gefährdet sind. Das ist eine Empfehlung zum Tierschutz, unabhängig von den Ruhezeiten. Praktische Hinweise zum Mähen selbst finden Sie unter Rasen richtig mähen.
Was gilt für Laubbläser und Freischneider?
Bei diesen besonders lauten Geräten sind die Zeiten enger: werktags nur 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr. Sonn- und feiertags sind sie verboten. Eine Ausnahme gilt für Geräte mit EU-Umweltzeichen. Für sie gelten nur die allgemeinen Zeiten 7 bis 20 Uhr.
Manche Gemeinden schränken Laubbläser zusätzlich ein oder verbieten sie zeitweise. Das steht dann in der örtlichen Satzung.
Was ist mit Mietwohnung und Hausordnung?
Hausordnung und Mietvertrag dürfen strengere Zeiten festlegen, etwa eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. Als Mieter sind Sie daran gebunden. Für Verstöße ist dann nicht die Gemeinde zuständig, sondern der Vermieter, der abmahnen kann.
Ob leise Elektrogeräte in der Mittagsruhe erlaubt sind, hängt vom Wortlaut ab. Fragen Sie im Zweifel beim Vermieter nach, bevor Sie mähen.
Was tun, wenn sich Nachbarn nicht an die Zeiten halten?
Sprechen Sie zuerst mit den Nachbarn, oft klärt das die Sache. Hilft das nicht, können Sie bei Verstößen gegen die 32. BImSchV die zuständige Ordnungsbehörde der Gemeinde einschalten. Der Betrieb eines Geräts entgegen § 7 ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann (§ 9 der Verordnung in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz). Die Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest.
Ist nur eine Regel im Mietvertrag verletzt, wenden Sie sich an den Vermieter.
Wann sind Ausnahmen möglich?
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Ohne Genehmigung ist der Betrieb erlaubt, wenn er der Abwendung einer Gefahr dient, etwa bei Unwetter oder Schneefall. Für normale Gartenarbeit gilt diese Ausnahme nicht. Wenn Sie in der Mittagsruhe oder am Wochenende arbeiten müssen, fragen Sie vorab bei der Gemeinde nach. Das gilt auch, wenn Sie für das Rollrasen verlegen Fräse oder Schälmaschine einsetzen und die Arbeit an einem Tag erledigen wollen.
Häufige Fragen
Wann darf ich Rasen mähen?
In Wohngebieten werktags (Montag bis Samstag) von 7 bis 20 Uhr, so die 32. BImSchV. Gibt es vor Ort eine Mittagsruhe (häufig 13 bis 15 Uhr), müssen Sie sie zusätzlich beachten.
Darf man sonntags Rasen mähen?
Nein. Motorbetriebene Rasenmäher dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden. Das gilt auch für Elektromäher und Mähroboter.
Darf man am 1. Mai oder am 3. Oktober mähen?
Nein, beide Tage sind bundesweit gesetzliche Feiertage und werden wie Sonntage behandelt. Gleiches gilt für Feiertage, die nur in Ihrem Bundesland gelten, etwa Fronleichnam oder Allerheiligen dort, wo sie Feiertag sind.
Gibt es eine gesetzliche Mittagsruhe beim Rasenmähen?
Im Bundesrecht nicht. Eine Mittagsruhe kann sich aber aus Landesrecht, einer Lärmschutzverordnung Ihrer Gemeinde, der Hausordnung oder dem Mietvertrag ergeben. Fragen Sie im Zweifel bei Gemeinde oder Vermieter nach.
Gibt es in NRW eine gesetzliche Mittagsruhe für die Gartenarbeit?
Das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz nennt in § 9 die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr, aber keine Mittagsruhe. Eine solche kann sich aus der Verordnung Ihrer Gemeinde oder der Hausordnung ergeben. Für Rasenmäher gilt zusätzlich die 32. BImSchV.
Wer regelt die Mittagsruhe in Bayern?
Die Gemeinden. Das Bayerische Immissionsschutzgesetz ermächtigt sie in Art. 7, ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten zeitlich zu beschränken. Welche Zeiten bei Ihnen gelten, steht in der Verordnung Ihrer Gemeinde.
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine gesetzliche Mittagsruhe?
Im Feiertagsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern haben wir keine Mittagsruhe gefunden, es regelt nur die Sonn- und Feiertage. Nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten sind dort erlaubt, soweit sie die Öffentlichkeit nicht stören. Für Rasenmäher gilt zusätzlich die 32. BImSchV. Gemeinden können strengere Regeln erlassen.
Wie ist die Nachtruhe in Schleswig-Holstein geregelt?
Ein Landesgesetz mit festen Nachtruhezeiten haben wir in der amtlichen Landesrechtsdatenbank nicht gefunden. Das Gesetz über Sonn- und Feiertage regelt nur die Ruhe an diesen Tagen. Für Rasenmäher gilt bundesweit die 32. BImSchV, also in Wohngebieten kein Betrieb zwischen 20 und 7 Uhr. Gemeinden können strengere Regeln erlassen.
Gibt es in Rheinland-Pfalz oder Bremen eine Mittagsruhe für Rasenmäher?
Ja, beide Länder regeln sie selbst: In Rheinland-Pfalz sind Geräte wie Rasenmäher in Wohngebieten werktags von 13 bis 15 Uhr nicht erlaubt (§ 8 LImSchG). In Bremen gilt dasselbe Zeitfenster außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten (§ 4 BremImSchG). Gemeinden können strengere Regeln erlassen.
Dürfen Mähroboter nachts oder sonntags laufen?
Nach der 32. BImSchV gelten für Mähroboter dieselben Zeiten wie für andere Rasenmäher, also nicht sonntags und nicht zwischen 20 und 7 Uhr. Einzelne Gemeinden und Hausordnungen können strengere Regeln haben.
Wann dürfen Laubbläser benutzt werden?
Werktags nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr. Ausgenommen sind Geräte mit EU-Umweltzeichen, für die nur die allgemeinen Zeiten gelten. Sonn- und feiertags sind sie verboten.