Gesetzliche Ruhezeiten im Bereich Garten
In Deutschland beschäftigen sich zahlreiche Vorschriften und Verordnungen mit der Arbeit im Garten. Hierbei geht es neben Vorgaben zum Arbeitsschutz und der maximal zulässigen Arbeitszeit unter anderem auch um gesetzliche Ruhezeiten. Doch gerade letztgenannter Punkt wirft immer wieder Fragen auf.
Welche Zeiten müssen eingehalten werden? Gibt es Unterschiede zwischen Werktagen und dem Wochenende? Besteht überhaupt eine bundesweit einheitliche Regelung?
Alles auf einen Blick
Mittagsruhe wird durch kommunale Verordnung festgelegt
Die Frage zur bundesweit einheitlichen Regelung der Mittagsruhe kann mit einem klaren NEIN beantwortet werden. Ruhezeiten sind weder durch Bundes- noch Landesgesetze festgeschrieben. Es obliegt daher allein den Kommunen, Regelungen für Ruhezeiten im Bereich Garten festzulegen. Diese werden in aller Regel in der Stadt- oder Gemeindesatzung festgehalten und können dort von Interessierten eingesehen werden.
Gesetzliche Ruhezeiten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beachten
Keine Regel ohne Ausnahme – so auch in diesem Fall. Denn durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) existiert eine Verordnung auf Bundesebene, die die Betriebszeiten bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte regelt. Alle im Anhang der Verordnung aufgeführten Gerätschaften dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht und an Werktagen zwischen 20:00 und 07:00 Uhr nicht betrieben werden. Der Gesetzestext schließt neben Forst- und Gartengeräten auch eine ganze Reihe von Maschinen ein, die außerhalb dieses Verwendungsbereiches zum Einsatz kommen.
Weiterhin sind Einschränkungen für den Betrieb motorbetriebener Laubbläser und Laubsammler sowie von Freischneidern, Graskantenschneidern und Grastrimmern mit Verbrennungsmotor zu beachten. Hierbei handelt es sich um Geräte mit äußerst großer Lärmentwicklung. Zusätzlich zu den bereits genannten Zeiten dürfen diese ebenfalls nicht werktags zwischen 17:00 und 09:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr betrieben werden. Da benzinbetriebene Rasenmäher nicht in diese Kategorie gehören, müssen vor deren Einsatz keine gesetzlichen Ruhezeiten beachtet werden.
Einhaltung der Mittagsruhe kann durch Hausordnung vorgeschrieben sein
Wenn die Mittagsruhe in der Hausordnung oder im Mietvertrag verankert ist, sind Mieter zur Einhaltung verpflichtet. Zwischen 13:00 und 15:00 Uhr ist der Einsatz besonders lauter Gartengeräte damit untersagt. Mit Ausnahme der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Bremen fallen leise elektrische Gartengeräte für gewöhnlich jedoch nicht unter diese Regelung. Wenn die Hausordnung den Einsatz elektrischer Rasenmäher oder Mähroboter nicht ausdrücklich untersagt, können diese demnach problemlos bei der Gartenpflege eingesetzt werden.
Gesetzliche Ruhezeiten werden nicht eingehalten – was tun?
Wer sich durch Lärm, der von Nachbarn während der gesetzlichen Ruhezeit verursacht fühlt, gestört wird, hat das Recht auf seiner Seite. Nach einer Meldung an die zuständige Ordnungsbehörde kann diese gegen den Lärmverursacher vorgehen und ein Bußgeld verhängen. Dies schließt Gewerbetreibende ein, die über keine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügen. Die Gemeinde ist jedoch nicht zuständig, wenn die Ruhezeit allein durch den Mietvertrag festgehalten wird. Sollte ein Gespräch mit dem Nachbarn keine Einigung bringen, ist der Vermieter die richtige Anlaufstelle. Er hat die Möglichkeit, den Ruhestörer bei Bedarf abzumahnen und so für Einsicht zu sorgen.
Fazit: Mittagsruhe wird durch Kommune oder Vermieter geregelt
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Frage nach der gesetzlichen Mittagsruhe kaum eindeutig beantwortet werden kann. Gesetzliche Ruhezeiten existieren zwar, können aber sowohl von Bundesland zu Bundesland als auch von Gemeinde zu Gemeinde abweichen. Eine bundesweit einheitliche Regelung zum Einsatz lärmintensiver Maschinen existiert zwar durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, darüber hinaus müssen jedoch auch kommunale Vorschriften, Ausnahmeregelungen und gegebenenfalls Hausordnungen und Mietverträge berücksichtigt werden.